Energieeinsparverordnung (EnEV)

Bei der Planung und dem Bau von Gebäuden sowie bei umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen müssen die jeweiligen Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) für Wohn- bzw. Nichtwohngebäude berücksichtigt werden. Das Ziel besteht laut Gesetz aus Sicht des Klimaschutzes darin, bis zum Jahr 2050 einen möglichst klimaneutralen Gebäudenbestand zu besitzen. Neben der Gebäudehüllkonstruktion wird auch die Anlagentechnik in die Betrachtung einbezogen.

Wohngebäude und Nichtwohngebäude müssen beim Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung dem Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mindestens entsprechen. Ein maximal zulässiger Transmissionswärmeverlust der wärmeübertragenden Flächen der Gebäudehüllkonstruktion ist ebenfalls einzuhalten. Auch beim Austausch von einzelnen Bauteilen sind die Vorgaben der EnEV für die jeweiligen Bauteile zu gewährleisten.

Im Bereich der Kältetechnik sind insbesondere in Gebäuden eingebaute Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt innerhalb bestimmter Zeiträume durch energetische Inspektionen von berechtigten Personen überprüfen zu lassen. Die Energieeffizienz der eingesetzten Ventilatoren muss ebenfalls den Vorgaben des Gesetzes entsprechen.