Stromsteuergesetz (StromStG)

Im Stromsteuergesetz (StromStG) wird die Stromverbrauchssteuer geregelt. Die Steuer entsteht durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch oder durch den Verbrauch selbst erzeugten Stroms. Die Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Die Steuer kann bei bestimmten Voraussetzungen erlassen, erstattet oder vergütet werden. Zuständig hierfür sind die Zollämter. 

So ist Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt steuerfrei, wenn er vom Anlagenbetreiber für den Eigenverbrauch erzeugt und in einem räumlichen Zusammenhang zur Entnahmestelle verbraucht wird. Grundlage der Eigenverbrauchsregelung ist §9 Abs.1 Nr.3 des Stromsteuergesetzes.