Das KWK-Gesetz 

Die Entwicklung des KWKG

Im Jahr 2002 ist das „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung“, kurz Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), in Kraft getreten. Mit dem KWKG wird die gekoppelte Erzeugung von elektrischem Strom und Wärme zur Energieeinsparung, zum Umweltschutz und zum Erreichen der Klimaschutzziele gefördert.
Im Jahr 2009 wurde das KWKG novelliert, um die Förderung auszuweiten. U.a. werden seitdem die Eigennutzung von Strom und die Errichtung von Wärmenetzen gefördert. Eine Zwischenprüfung im Jahr 2011 ergab, dass das von der Bundesregierung gesteckte Ziel eines 25 Prozent-KWK-Anteils an der Gesamtstromerzeugung bis zum Jahr 2020 wohl nicht erreicht werden würde. Um dieser Entwicklung entgegenzusteuern, erfolgte im Jahr 2012 eine weitere Novellierung des bestehenden KWKG. So wurde beispielsweise die finanzielle Förderung der KWK-Stromerzeugung in allen Anlagenkategorien um 0,3 ct/kWhel. erhöht und die Förderung von Wärme- und Kältespeichern und Kältenetzen aufgenommen.

Anfang Oktober 2014 wurden die Ergebnisse der im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellten Studie zu KWK-Potenzial und Kosten-Nutzen-Analyse sowie zur Evaluierung des KWK-Gesetzes veröffentlicht. Sie stellen die Grundlage für die notwendige Überarbeitung des KWKG 2012 dar, da derzeit wohl absehbar ist, dass das Ausbauziel deutlich verfehlt werden könnte. Am 18. Dezember 2015 wurde die aktuelle KWK-Novelle als „Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG 2016)“ beschlossen. Das Gesetz ist am 1. Januar 2016 in der vom Deutschen Bundestag am 03.12.2015 beschlossenen Fassung in Kraft getreten.


Strom: Wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)

Darstellung und Erläuterung des aktuellen KWKG 2016


Vermarktung des KWK-Stroms

Betreiber von KWK-Anlagen haben verschiedene Möglichkeit den erzeugten Strom zu vermarkten bzw. zu nutzen.


KWK- Anlagen mit einer Leistung ≤ 100 kWel

Betreiber von KWK-Anlagen bis einschließlich 100 kWel können den Strom zu einem vereinbarten Preis an ihren lokalen Netzbetreiber verkaufen, direkt vermarkten (Direktvermarktung: Strom wird an einen Dritten geliefert; kann auch ein Letztverbraucher sein) oder selbst verbrauchen. Im Falle einer Einspeisung des Stroms in das Netz der allgemeinen Versorgung ist der Netzbetreiber zu einer kaufmännischen Abnahme des Stroms verpflichtet. Der Abnahmepreis entspricht dabei in der Regel dem sog. „üblichen Preis“ zuzüglich des Entgelts für die dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV (vermiedene Netzentgelte). Bei dem „üblichen Preis“ handelt es sich um den durchschnittlichen Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig (der sog. „KWK-Index“). Für KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen >50 kWel und ≤100 kWel erlischt der Anspruch auf eine kaufmännische Abnahme, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach § 8 KWKG 2016 verpflichtet ist (z. B. nach 30.000 Vollbenutzungsstunden (VBH) für neue KWK-Anlagen > 50 kWel).


KWK- Anlagen mit einer Leistung > 100 kWel

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer KWK-Leistung von mehr als 100 kWel sind verpflichtet, den Strom direkt zu vermarkten oder selbst zu verbrauchen. Dabei ist grundsätzlich auch die Splittung der Strommengen gestattet – z.B. wird ein Anteil des erzeugten Stroms zur Deckung des eigenen Bedarfs genutzt und der Rest in das öffentliche Netz eingespeist. Für KWK-Anlagen im Leistungssegment von über 1.000 kWel bis einschließlich 50.000 kWel, die eine Förderung im Wege der Ausschreibung erhalten, ist der Selbstverbrauch des Stroms grundsätzlich ausgeschlossen, so dass der Strom zwingend in das Netz einzuspeisen ist. Ausnahmen bestehen lediglich für den Strom, der in Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage zur Stromerzeugung im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch) sowie den durch elektrische Wärmeerzeuger verbrauchten Strom (Power-to-Heat).


Zuschlag für die KWK-Stromerzeugung

Für den erzeugten KWK-Strom steht dem Anlagenbetreiber eine finanzielle Förderung in Form von Zuschlagszahlungen zu. Die Auszahlung erfolgt über den Netzbetreiber, an dessen Stromnetz die Anlage angeschlossen ist. Voraussetzung ist die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüft das BAFA das Vorliegen der gesetzlichen Fördervoraussetzungen. Der KWK-Zuschlag wird nur für den auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse sowie gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen erzeugten KWK-Strom gewährt. Förderfähig sind neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen, die bis zum 31.12.2022 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, hocheffizient sind und keine bestehende Fernwärmeversorgung aus anderen KWK-Anlagen verdrängen. Weist die KWK-Anlage eine installierte Leistung von über 100 kWel auf, muss sie zudem über eine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung verfügen.

Tabelle 1 Übersicht der förderfähigen Anlagen nach KWKG 2016

Soweit für den KWK-Strom eine Förderung nach dem KWKG gewährt wird, besteht kein Förderanspruch nach dem EEG (Kumulierungsverbot). Darüber hinaus ist eine Kumulierung mit Investitionszuschüssen nur zulässig,, soweit die kumulierte Förderung die Differenz zwischen den Gesamtstromgestehungskosten (Eigenkapital- sowie Fremdkapitalkosten sind dabei berücksichtigt) der KWK-Anlage und dem Marktpreis nicht überschreitet. Der Förderanspruch nach dem KWKG entfällt zudem bei negativen Strompreisen am Spotmarkt, maßgeblich ist die EPEX Spot SE in Paris.


Zuschlagszahlungen für den Selbstverbrauch von KWK-Strom

Nach dem KWKG 2016 ist ein KWK-zuschlagsbegünstigter Selbstverbrauch nicht mehr jedem Betreiber gestattet. Unter dem aktuellen Gesetz bekommen KWK-Betreiber, die ihren Strom zum Selbstverbrauch produzieren, nur in bestimmten Fällen eine Zuschlagszahlung. Diese ist auch niedriger im Vergleich zum Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

Zuschlagszahlungen für den Leistungsanteil…

Selbstverbrauch aus KWK-Anlage ≤ 100 KW
 (§7 Abs. 3 Nr. 1)

Stromlieferung in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz  
(§7 Abs. 3 Nr.2)

Selbstverbrauch in stromkostenintensiven Unternehmen
(§7 Abs. 3 Nr. 3)

≤50 kWel

4,00 €Cent/kWh

4,00 €Cent/kWh

5,41 €Cent/kWh

>50 kWel ≤100 kWel

3,00 €Cent/kWh

3,00 €Cent/kWh

4,00 €Cent/kWh

>100 kWel ≤250 kWel

0

2,00 €Cent/kWh

4,00 €Cent/kWh

>250 kWel ≤1.000 kWel

0

1,50 €Cent/kWh

2,40 €Cent/kWh

>50.000 kWel

0

1,00 €Cent/kWh

1,80 €Cent/kWh

+ TEHG (§7 Abs. 5)

 

+ 0,30 €Cent/kWh

+ 0,30 €Cent/kWh


Tabelle 2: KWK-Zuschläge für den Selbstverbrauch


Zuschlagszahlungen für die Netzeinspeisung aus KWK-Anlagen ≤ 1.000 kWel und > 50.000 kWel

Betreiber von KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 1.000 kWel sowie mit einer installierten Leistung von mehr als 50.000 kWel erhalten für den in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom eine Förderung in Höhe des gesetzlich festgelegten Zuschlags. Die nach Leistungsklassen gestaffelten Zuschlagssätze gestalten sich wie folgt:

Zuschlagszahlungen für den Leistungsanteil…

Zuschlag für KWK-Strom, der in ein Netz der allg. Versorgung eingespeist wird. (Direktvermarktung) 
nach § 7 Abs. 1 und 2

≤50 kWel

8,00 €Cent/kWh

>50 kWel ≤100 kWel

6,00 €Cent/kWh

>100 kWel ≤250 kWel

5,00 €Cent/kWh

>250 kWel ≤1000 kWel

4,40 €Cent/kWh

>50000  kWel

3,10 €Cent/kWh

+ TEHG (§7 Abs. 5)

+ 0,30 €Cent/kWh

…, der eine bestehende Steinkohle KWK-Anlage ersetzt.

+ 0,6 €Cent/kWh


Tabelle 3: KWK-Zuschläge für die Netzeinspeisung


Zuschlagszahlungen für die Netzeinspeisung aus KWK- Anlagen mit einer Leistung >1.000 kWel ≤ 50.000  kWel

KWK-Anlagen, die in die Leistungsklasse von > 1.000 kWel bis ≤ 50.000 kWel fallen, erhalten ihre Förderung ab dem Jahr 2017 nach einem Ausschreibungsverfahren. Dieses ist an die Regelungen des EEG angelehnt und bildet die Grundlage für die Bestimmung der Förderberechtigten sowie der Förderhöhe. Die Förderung wird in Form einer festen Zuschlagzahlung gewährt. Ein Selbstverbrauch und folglich auch ein Mischbetrieb ist im Rahmen der Ausschreibungsförderung grundsätzlich nicht zulässig. D.h. der gesamte in der KWK-Anlage erzeugte Strom ist in das Netz einzuspeisen. Anlagen dieser Größenordnung, die noch bis zum 31.12.2018 in Betrieb gehen, aber bereits 2016 verbindlich bestellt worden sind oder für die bereits eine BImSch-Genehmigung bis 31.12.2016 vorlag, fallen unter eine Übergangsregelung und sind vom Ausschreibungsverfahren ausgenommen. 

„KWK-Anlagen und -systeme, die an Ausschreibungen teilnehmen, müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllen, u.a. um sicherzustellen, dass sie im Strommarkt und im Redispatch flexibel reagieren können, zu keiner Mindesterzeugung führen und keine Erneuerbaren Energien in der Stromproduktion verdrängen.“  Pro Kalenderjahr sind zwei Ausschreibungstermine (01.06. und 01.12. eines Jahres) vorgesehen, zu denen jeweils eine KWK-Leistung von insgesamt 100 MWel für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme ausgeschrieben wird. Bei letzteren handelt es sich um „zukunftsweisende Systeme für eine besonders treibhausgasarme und energieeffiziente Weiterentwicklung der KWK und der netzgebundenen Wärmeversorgung“. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) agiert dabei als ausschreibende und aufsichtführende Stelle.


Sonderfälle

KWK-Anlagen bis 2 kWel

Pauschalierte Zuschlagszahlung i.H.v. 4 €Cent/kWh für die Dauer von 60.000 VBH. (§9 KWKG 2016)

KWK-Bestandsanlagen 

> 2 MWel  

Zuschlagszahlungen i.H.v. 1,5 €Cent / kWh für bis zu 16.000 VBH. Dies gilt, wenn die Anlage der Strombelieferung Dritter dient und gasförmige Brennstoffe verwendet. Die VBH vermindern sich pro Jahr um die erreichte Zahl oder um mind. 4.000 VBH. Der Fördertatbestand ist befristet bis zum 31.12.2019. (§13 KWKG 2016)


Tabelle 4: Förderung von sonstigen Anlagen und Sonderfällen


Dauer der Zuschlagszahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen

Für neue Anlagen (§8 Abs. 1 und 2 KWKG 2016)

Vollbenutzungsstunden 

≤ 50 kWel

60.000 VBH

> 50 kWel

30.000 VBH

Für modernisierte Anlagen (§8 Abs. 3 KWKG 2016)

Wenn die Modernisierung frühestens fünf Jahre:

a)  nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder

b) nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage erfolgt.

15.000 VBH

Wenn:

a) die Kosten der Modernisierung mindestens 50% der Kosten einer möglichen Neuerrichtung (…) betragen und

b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten Anlage erfolgt.

30.000 VBH

Für nachgerüstete KWK-Anlagen (§8 Abs. 4 KWKG 2016)

1. Die Nachrüstungskosten betragen 10% und weniger als  25% einer möglichen Neuerrichtung.

10.000 VBH

2. Die Nachrüstungskosten betragen 25% und weniger 50% einer möglichen Neuerrichtung.

15.000 VBH

3. Die Nachrüstungskosten betragen mindestens 50% einer möglichen Neuerrichtung.

30.000 VBH


Tabelle 5: Dauer der Zuschlagszahlung für neue, modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlagen


Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher 

Eine finanzielle Förderung nach dem Gesetz können bei Vorlage der jeweiligen Voraussetzungen die folgenden Maßnahmen erhalten:

  • Wärme- und Kältenetze (Neubau bzw. Ausbau)
  • Wärme- und Kältespeicher (Neubau)


Zuschlagszahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen 

Für die Errichtung oder Erweiterung von Wärme- und Kältenetzen wird nach dem KWKG 2016 ein Zuschlag gezahlt, wenn innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des Wärmenetzes mindestens 75 % der Wärme/Kälte aus KW(K)K-Anlagen stammen. Alternativ genügt es, wenn der Wärmebedarf zu mindestens 50 % aus einer Kombination von KWK-Anlagen, erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gedeckt wird, wobei mindestens 25 % der transportierten Wärmemenge aus KWK-Anlagen stammen müssen.

Kleinere Netze (bis zu einem mittleren Nenndurchmesser von 100 mm) erhalten eine Zuschlagzahlung von 100 € pro Meter neu verlegte Wärmeleitung, jedoch max. 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionen des Neu- oder Ausbaus. Größere Netze (mittlerer Nenndurchmesser über 100 mm) erhalten eine Zuschlagzahlung von 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionen des Neu- oder Ausbaus. Die Förderung von Wärme- und Kältenetzen ist pro Projekt auf einen Zuschlag von max. 20 Millionen Euro begrenzt. Die Antragsstellung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

→ http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/waerme_und_kaeltenetze/index.html 

 

Förderung für neuverlegte Wärme-/ Kälteleitungen (§§ 18 und 19 KWKG 2016)

Nenndurchmesser ≤100 mm

100 Euro je laufenden Meter; 
Höchstens 40% der Investitionskosten

Nenndurchmesser >100 mm

30% der Investitionskosten 

Max. 20 Mio. Euro Föderung je Projekt; Bei einer Förderung > 15 Mio. Euro ist eine Förderungsgenehmigung der Europäischen Kommission erforderlich.


Tabelle 6: Förderung von Wärme- und Kältenetzen


Zuschlagszahlung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern

Förderfähig nach dem KWKG 2016 ist der Neubau von Wärme- und Kältespeichern, wenn dieser überwiegend (d.h. zu mehr als 50 %) mit Wärme/Kälte aus KW(K)K-Anlagen gespeist wird, die an das Stromnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und in dieses einspeisen können. Wärme aus Erneuerbaren Energien und bestimmte industrielle Abwärme steht der Wärme aus KWK-Anlagen gleich, solange mind. 25 % der Wärme aus KWK-Anlagen stammen. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens. Bei Speichern mit einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent wird ein Zuschlag von 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionen gewährt. Die Förderung pro Projekt ist auf max. 10 Millionen Euro begrenzt. Die Antragsstellung erfolgt über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

→ htttp://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/waerme_und_kaeltespeicher/index.html

 

Förderung für Wärme- und Kältespeicher (§§ 22, 23, 24 und 25 KWKG 2016)

250 Euro je  Kubikmeter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolumens;
Höchstens 30% der Investitionskosten für Speicher über 50 Kubikmeter Wasseräquivalent.

Der Zuschlag darf insgesamt 10 Mio. Euro je Projekt nicht überschreiten. Die mittleren Wärmeverluste muss bei < 15 Watt/m2 Behälteroberfläche liegen.


Tabelle 6: Förderung von Wärme- und Kältespeichern

 

Wichtiger Hinweis:

Die derzeit im Raum stehende Aussetzung der EEG-Umlagebefreiung für Eigenstromverwendung bei KWK-Anlagen, die seit dem 1. August 2014 in Betrieb gegangen sind, ist noch nicht abschließend energierechtlich geklärt. (Stand 26.03.2018)

Stand der Informationen: 22.02.2018